Maßgebliche Rechtsvorschrift für das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeignisse ist § 278 StGB. Dem Vorwurf können sich neben Ärzten auch andere approbierte Medizinalpersonen, wie etwa Zahnärzte oder psychologische Psychotherapeuten ausgesetzt sehen. Ob auch Heilpraktiker den Tatbestand des § 278 StGB erfüllen können, wird unter Juristen uneinheitlich bewertet. Nach hier vertrener Auffassung ist dies jedoch nicht der Fall, weil Heilpraktiker die Heilkunde berufsmäßig ohne Bestallung ausüben und damit gerade nicht approbiert sind.
Die Vorschrift des § 278 StGB soll die Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse für Behörden und Versicherungsgesellschaften sichern. Bereits berufsrechtlich ergibt sich bei der Ausstellung ärztlicher Zeugnisse oder Gutachten für Ärzte aus § 25 MBO die Pflicht, mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen.
Strafrechtlich relevant werden inhaltlich unrichtige Gesundheitszeugnisse, wenn die Voraussetzungen des § 278 StGB vorliegen, also der objektive und subjektive Tatbestand des § 278 StGB erfüllt ist.
Zeugnisse über den Gesundheitszustand
Zeugnisse über den Gesundheitszustand im Sinne des § 278 StGB sind Bescheinigungen ebenso über den gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen, wie über frühere Krankheiten, ihre Spuren und Folgen oder über Gesundheitsaussichten, wobei auch Angaben tatsächlicher Natur, so etwa über erfolgte Behandlungen bzw. deren Ergebnis erfasst sind. Nach überwiegender Auffassung ist die Angabe einer Diagnose zur Annahme eines Zeugnisses über den Gesundheitszustand im Sinne der Vorschrift nicht erforderlich. Der Wortlaut des § 278 StGB spricht zwar zunächst für die Anknüpfung an rein diagnostische Aussagen, ausgehend vom Schutzzweck der Norm wird jedoch argumentiert, dass für die geschützten Entscheidungsträger nicht nur die konkrete Diagnose, sondern jede für ihre Entscheidung gesundheitsrelevante Tatsache von Bedeutung sei. Die zu treffende Entscheidung beruhe regelmäßig gerade nicht nur auf der reinen Diagnose, sondern auf einer Auseinandersetzung mit den Ursachen, Symptomen, Ausprägungen und Folgen der Feststellungen zum Gesundheitszustand.
Somit kommen als Zeugnisse über den Gesundheitszustand unter anderem
– Krankenscheine
– Impfscheine
– Berichte über Blutalkoholuntersuchungen
– Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
– gutachterliche Äußerungen
– Atteste
– Durchgangsarztberichte
in Betracht.
Totenscheine sind keine tauglichen Tatobjekte des § 278 StGB, weil die Vorschrift an Bescheinigungen über den Gesundheitszustand lebender Menschen anknüpft.
Ausgestellt wird ein Gesundheitszeugnis durch das körperliche oder elektronische Herstellen, sowie die nach außen deutliche Verantwortungsübernahme für den Inhalt durch Unterschrift oder Signatur.
Unrichtigkeit
Weitere Voraussetzung zur Verwirklichung des Tatbestands ist, dass das Zeugnis inhaltlich unrichtig ist. Dies ist der Fall, wenn wesentliche Feststellungen nicht im Einklang mit den Tatsachen stehen oder nicht mit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft in Einklang zu bringen sind.
Es ist also nicht ausreichend, dass irgendeine Angabe in dem Zeugnis unzutreffend ist. Die unrichtige Angabe tatsächlicher Art muss vielmehr einen wesentlichen Bestandteil des Zeugnisses bilden, also für die gutachterliche Beurteilung erheblich sein, was von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Die tatsächliche Grundlage des Gutachtens muss hierfür einen erheblichen Fehler aufweisen.
Unrichtig ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außerdem ein Gesundheitszeugnis, das ein Arzt ohne Untersuchung ausstellt, weil es ausgehend vom Schutzzweck des § 278 StGB als Beweismittel ebenso wertlos sei, wie ein Zeugnis, das bei einer Untersuchung festgestellten Gesundheitszustand falsch darstellt.
„Nach § 278 StGB macht sich ein Arzt strafbar, der ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseren Wissens ausstellt. Die Vorschrift soll die Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse für Behörden und Versicherungsgesellschaften sichern. Ein Zeugnis, das ein Arzt ohne Untersuchung ausstellt, ist als Beweismittel ebenso wertlos wie ein Zeugnis, das nach Untersuchung den hierbei festgestellten Gesundheitszustand unrichtig darstellt (…).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. November 2006, Az. 2 StR 384/06
Die Unrichtigkeit kann sich also sowohl auf den Befund, als auch auf die Beurteilung beziehen.
Nach dieser Auffassung ist ein Gesundheitszeugnis ohne vorangegangene Untersuchung damit sogar dann unrichtig, wenn eine attestierte Diagnose in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, weil der besondere, strafrechtlich schutzwürdige Beweiswert ärztlicher Zeugnisse darauf beruhe, dass die in dem Zeugnis enthaltene Diagnose jenen Befund wiedergibt, den eine sachverständige Person aufgrund ordnungsgemäßer, also dem Fall angemessener Unterrichtung, festgestellt hat.
Wenig eindeutig ist, was eine dem Fall angemessene Unterrichtung in diesem Sinne ist.
Es wird angenommen, dass eine ordnungsgemäße Unterrichtung in der Regel eine körperliche Untersuchung des Patienten erfordert. Anerkannt ist jedoch auch, dass der Begriff der ärztlichen Untersuchung nicht in jedem Fall eine körperliche Untersuchung und unter Umständen nicht einmal eine persönliche Befragung des Patienten voraussetzt. Dies etwa bei Krankheitsfällen, in denen es sich entweder nach der Art der Erkrankung oder der seelischen Verfassung des Patienten für einen gewissenhaften Arzt verbietet, eine körperliche Untersuchung oder eine persönliche Befragung des Patienten vorzunehmen.
Vom Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen wurde, ob bei Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eine Folgebescheinigung ohne zusätzliche Untersuchung auch dann unrichtig ist, wenn der Arzt den Patienten vor der Ausstellung der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung untersucht hat.
Für Mediziner ergeben sich aus der dargestelten Sichtweise praktische Schwierigkeiten. Insbesondere in Hausarztpraxen beruht ein erheblicher Teil der gestellten Diagnosen auf den Angaben der Patienten, die mit praxisüblichen Mitteln kaum überprüft, zuweilen nicht einmal ohne weiteres objektiviert werden können.
In einer nicht mehr ganz jungen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Auffassung vertreten, dass ein Arzt aufgrund telefonischer Angaben eines Patienten, den er für vertrauenswürdig und intellektuell befähigt hält, seine Beschwerden hinreichend anschaulich zu schildern, einen „Befund“ erheben darf, wenn sich die geschilderten Symptome widerspruchsfrei in ein bestimmtes Krankheitsbild einfügen. Im konkreten Fall, in dem der Vorsitzende eines Schöffengerichts von einem nicht erschienenen Angeklagten ein ärztliches Attest verlangt hatte, aus dem sich ergebe, dass er nicht bei Gericht erscheinen könne, komme dies jedoch nicht in Betracht. Für den Arzt sei aus einer solchen gerichtlichen Aufforderung ersichtlich, dass gerade das Misstrauen des Richters in die persönlichen Angaben des Erscheinungspflichtigen über eine angebliche Erkrankung der Anlass für das Verlangen einer ärztlichen, sachkundigen Kontrolle der Angaben sei.
„Hält der Arzt seinen Patienten für vertrauenswürdig und für intellektuell befähigt, seine Beschwerden hinreichend anschaulich zu schildern, und fügen sich die geschilderten Symptome widerspruchsfrei in ein bestimmtes Krankheitsbild ein, so darf der Arzt sicherlich auf diese Weise einen „Befund“ erheben, zumal die ärztlichen Gebührenordnungen (…) solche Leistungen für liquidationsfähig erklären. Erweist sich eine so gewonnene Diagnose als falsch, so wird nur der einzelne Patient in seinem Interessenbereich berührt. (…)
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 4. Mai 1977, Az. 2 Ss 146/77
Anders ist der (im Gesetz übrigens nicht vorkommende) Begriff der „Befunderhebung“ jedoch zu verstehen, wenn es sich um ein für eine Behörde – hier das Gericht – ausgestelltes ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen iS des § 278 StGB handelt. Daß dieser Begriff hier zweckbestimmt (teleologisch) ausgelegt werden muß, folgt schon aus allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen. Auch für den Arzt ist aber aus einer solchen gerichtlichen Aufforderung ohne weiteres ersichtlich, daß der Vertrauensgrundsatz zwischen Arzt und Patient, der im Innenverhältnis gelten mag, in dem konkreten Fall im Verhältnis Gericht/Patient nicht gilt, daß vielmehr das Mißtrauen des Richters in die persönlichen Angaben des Erscheinungspflichtigen über eine angebliche Erkrankung gerade der Anlaß für das Verlangen einer ärztlichen Bescheinigung ist. Das Gericht benötigt in solchen Fällen erkennbar gerade eine sachkundige Kontrolle solcher Angaben, nicht nur die Bestätigung, daß ähnliche ungeprüfte Angaben auch gegenüber dem Arzt gemacht worden sind und daß sie sich unter einen bestimmten Krankheitsbegriff einordnen lassen könnten.“
Hätte es der Arzt im konkreten Fall aus verschiedenen Gründen für unzumutbar gehalten, den Patienten aufzusuchen oder in die Praxis zu bestellen, so wäre das Attest nach Auffassung der Richter kein unrichtiges Gesundheitszeugnis gewesen, wenn es mit einem Zusatz wie etwa „nach den glaubhaften telefonischen Angaben des Patienten“ versehen worden wäre.
Zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft
Zur Verwirklichung des Tatbestands ist weiter erforderlich, dass das Zeugnis zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft ausgestellt wird.
Behörden im Sinne des § 278 StGB sind dabei jedoch nicht jegliche staatliche Einrichtungen, sondern nur solche Stellen, die das Zeugnis zur Beurteilung des Gesundheitszustands verwenden. So hat der Bundesgerichtshof etwa entschieden, dass eine Sachverständigenstelle der ärztlichen Selbstverwaltung, die nur die technische Qualität von Zeugnissen auswertet, keine Behörde im Sinne des § 278 StGB ist, da der Gesundheitszustand bestimmter Personen nicht Gegenstand ihrer Beurteilung ist.
„Die „Sachverständigenstelle“ nach § 16 Abs. 3 RöV ist jedenfalls keine Behörde im Sinne der §§ 277, 278 StGB. Ihre Aufgabe ist die „Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen“ (…). Auf Grund der vorgelegten Bilder sollen dem „Strahlenschutzverantwortlichen“ (…) Vorschläge zur Verbesserung der Bildqualität gemacht werden (…). Die Überprüfung dient zwar im Endergebnis auch der Verminderung der Strahlenbelastung des untersuchten Patienten (…). Gegenstand der Beurteilung ist aber nicht der Gesundheitszustand bestimmter Personen, wie es §§ 277, 278 StGB voraussetzen, sondern die Funktionsfähigkeit der Röntgeneinrichtung und die sachgerechte Handhabung durch das Personal. Selbst wenn die Sachverständigenstelle (…) als Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinne angesehen werden könnte, wird sie jedenfalls nicht über den Gesundheitszustand einer Person getäuscht, da dieser für die von ihr zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung ist. Die Regelung der §§ 277, 278 StGB soll aber (…) nur solche Stellen schützen, welche die vorgelegten Zeugnisse zur Beurteilung des Gesundheitszustandes eines bestimmten Menschen verwenden.“
Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Dezember 1997, Az. 2 StR 397/97
Versicherungsgesellschaften im Sinne des § 278 StGB sind etwa Lebens-, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen (soweit sie Personenschäden decken), wobei auch hier gilt, dass die Vorschrift nur solche Stellen schützt, welche die vorgelegten Zeugnisse zur Beurteilung des Gesundheitszustandes eines bestimmten Menschen verwenden.
Anzumerken ist, dass das tatsächliche Gebrauchen des Zeugnisses bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht erforderlich ist.
Vorsatz und Handeln wider besseres Wissen
Die Ausstellung eines inhaltlich unzutreffenden Gesundheitszeugnisses führt schnell dazu, dass der objektive Tatbestand des § 278 StGB angenommen wird. Für eine Strafbarkeit ist aber außerdem Vorsatz und ein Handeln wider besseres Wissen notwendig.
Für das Vorliegen des Vorsatzes ist es ausreichend, wenn die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes billigend in Kauf genommen wird, der Arzt (bzw. die approbierte Medizinalperson) also z.B. den Gebrauch des ausgestellten Zeugnisses nur für gut möglich hält.
Hinsichtlich der Unrichtigkeit des ausgestellten Zeugnisses ist darüber hinaus in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass der Arzt (oder die approbierte Medizinalperson) wider besseres Wissen handelt. Bedingter Vorsatz ist hierfür nicht ausreichend. So genügt es hier z.B. nicht, wenn die Strafverfolgungsbehörden den Rückschluss ziehen, dass dem Arzt (oder der Medizinalperson) die Richtigkeit von Patientenangaben bloß so gleichgültig ist, dass er auch mit unrichtigen Diagnosen im Zeugnis einverstanden wäre.
Zum Beweis für das Vorliegen dieser subjektiven Voraussetzungen können die Strafverfolgungsbehörden auf ein Geständnis des Arztes oder der Medizinalperson, auf dessen Aufzeichnungen bzw. Unterlagen oder auf Aussagen von Angestellten oder Patienten, etwa über über das Verhalten oder Äußerungen des Beschuldigten zurückgreifen, um hierdurch Rückschlüsse auf die innere Tatseite zu erzielen.
Verteidigung
Sobald der vom strafrechtlichen Vorwurf Betroffene von den gegen ihn gerichteten Ermittlungen erfährt, sollte er Kontakt zu einem auch im Medizinrecht versierten Verteidiger aufnehmen.
Bevor Rücksprache mit einem Verteidiger gehalten werden konnte gilt: Es sollten keinerlei Angaben zur Sache gemacht werden, nur zur Person. Es bleibt noch genügend Zeit, sich äußern. Widerstehen Sie der Versuchung, sich zu rechtfertigen und lassen Sie sich nicht zu Äußerungen überreden! Ein Schuldeingeständnis stellt das vorläufige Schweigen keineswegs dar. Ein wesentlicher Grundsatz des Strafverfahrens lautet nemo tenetur se ipsum accusare (sinngemäß: Niemand ist gehalten sich selbst zu belasten). Vom Schweigerecht Gebrauch zu machen kann dem Beschuldigten nicht zum Nachteil ausgelegt werden und schneidet auch nicht das Recht ab, sich nach Akteneinsicht doch noch zu den Vorwürfen zu äußern.
Sofern die Ermittlungsbeamten zur Durchführung einer Durchsuchung bereits in der Praxis eingetroffen sind: Bitten Sie darum, dass das Eintreffen Ihres Verteidigers abgewartet wird. Ein Anspruch hierauf besteht zwar nicht, die Beamten werden diesem Wunsch aber regelmäßig entsprechen. Geben Sie nichts freiwillig heraus, sondern bestehen Sie auf einer Beschlagnahme. Widersprechen Sie der Beschlagnahme.
Ihr Ansprechpartner zum Thema Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Dr. iur. Welf Kienle
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht