Das Recht auf die Hinzuziehung eines Verteidigers ist für Beschuldigte in einem strafrechtlichen Verfahren in jedem Verfahrensstadium zentral. Aufgabe des Strafverteidigers ist vor allem die Gewährleistung eines fairen und rechtmäßigen Verfahrens für den Mandanten. Es reicht nicht immer, Recht zu haben – man muss auch mit der Justiz rechnen. Ausgangspunkt einer effektiven Verteidigung ist stets eine möglichst frühe professionelle Intervention. Dabei gilt es, Publizität wann immer möglich zu vermeiden.
Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
Art. 6 Abs. 2 EMRK
In der Auseinandersetzung mit den Strafverfolgungsbehörden sind die Rechte des Beschuldigten von seinem Verteidiger durchzusetzen. Bereits im Ermittlungsverfahren ist gegenüber Polizei und Staatsanwälten besonders der Unschuldsvermutung durch den Strafverteidiger immer wieder Gewicht zu verleihen. Soweit eine Einstellung im Ermittlungsverfahren nicht möglich ist, sind die Rechte des Mandanten vor den Strafgerichten konsequent zu vertreten – in der Hauptverhandlung ebenso, wie in Berufung oder Revision.
In allen Verfahrensstadien besteht für den Verteidiger die Möglichkeit der aktiven Einflussnahme. Ihm stehen hierfür verschiedene Instrumente zur Verfügung. Hierzu zählt das Recht, die Verfahrensakte einzusehen, Anträge zu stellen, Fragen an den Angeklagten, an Zeugen oder Sachverständige zu stellen, Erklärungen und Stellungnahmen für den Angeklagten abzugeben und Fragen, die von anderen Verfahrensbeteiligten an Zeugen oder den Angeklagten gerichtet werden, zu beanstanden.
Beschuldigte eines Strafverfahrens haben Sie das Recht zu schweigen und einen Strafverteidiger zu beauftragen. Es ist stets anzuraten von voreiligen Rechtfertigungsversuchen Abstand zu nehmen und stattdessen zunächst zu schweigen, bevor ein versierter Strafverteidiger beauftragt wurde.