Ärzte und Angehörige anderer Berufe im Gesundheitswesen sind im Rahmen ihrer Tätigkeit besonderen rechtlichen Risiken ausgesetzt. Auch unter Beachtung höchster Standards lässt sich medizinischer Misserfolg nicht vollständig ausschließen. Fehlschläge im Rahmen medizinischer Behandlungen bringen regelmäßig die Gefahr eines juristischen – auch strafrechtlichen – Nachspiels mit sich.
Auch abseits dieses Kernbereichs medizinischer Berufsausübung geraten Angehörige medizinischer Fachberufe immer öfter in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden. In der jüngeren Vergangenheit entstanden Schwerpunktstaatsanwaltschaften, die auf die Bekämpfung von Vermögens- und Korruptionsdelikten im Gesundheitswesen spezialisiert sind. Dem steht ein kompliziertes – sich ständig wandelndes – ärztliches Abrechnungssystem gegenüber, dessen Regelungen inhaltlich selten durch Präzision glänzen. So schleichen sich in die Abrechnung ärztlicher Leistungen leicht inhaltliche Fehler ein. Schnell werden Abrechnungsfehler als bewusste Falschabrechnung oder gar Abrechnungsbetrug gewertet und die betroffenen Ärzte sehen sich dem Vorwurf strafbaren Verhaltens ausgesetzt.
Im Bereich Arztstrafrecht bzw. Medizinstrafrecht sind vor allem folgende Straftatbestände relevant:
§ 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen)
§ 204 StGB (Verwertung fremder Geheimnisse)
§ 212 StGB (Totschlag)
§ 216 StGB (Tötung auf Verlangen)
§ 217 StGB (Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung)
§ 218 StGB (Schwangerschaftsabbruch)
§ 218c StGB (Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch)
§ 222 StGB (Fahrlässige Tötung)
§ 223 StGB (Körperverletzung)
§ 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge)
§ 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung)
§ 263 StGB (Betrug/Abrechnungsbetrug)
§ 266 StGB (Untreue)
§ 278 StGB (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse)
§ 299a StGB (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen)
§ 299b StGB (Bestechung im Gesundheitswesen)
§ 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung)
Strafverteidigung für Ärzte
Ärzte, Pfleger, Apotheker und Angehörige anderer Heilberufe wollen vor allem eines: Helfen. Nicht wenige engagieren sich weit über das Maß schlichter Aufgabenerfüllung hinaus und verstehen ihre Tätigkeit als Berufung, nicht nur als Beruf. Der Vorwurf strafbaren Fehlverhaltens trifft daher besonders hart. Die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen bringt erhebliche psychische Belastungen mit sich.
Mediziner nehmen außerdem oftmals eine exponierte gesellschaftliche Stellung ein. Die Einleitung eines Strafverfahrens bedroht nicht nur die Approbation und damit die wirtschaftliche Existenz. Das Bekanntwerden strafrechtlicher Maßnahmen ist auch mit erheblichen Risiken und Belastungen für das Image und die Reputation der Betroffenen verbunden.
Gerade daher sollte nicht darauf gebaut werden, dass sich die Situation von selbst klärt. Es empfiehlt sich, so früh wie möglich kompetente rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Bereits bei ersten Anzeichen dafür, dass polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungen eingeleitet werden, empfiehlt es sich, einen geeigneten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Oftmals ist schon eine vorbeugende Beratung zur Vermeidung strafrechtlicher Risiken sinnvoll.