Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Maßgebliche Rechtsvorschrift für das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeignisse ist § 278 StGB. Dem Vorwurf können sich neben Ärzten auch andere approbierte Medizinalpersonen, wie etwa Zahn­ärzte oder psychologische Psychotherapeuten ausgesetzt sehen. Ob auch Heilpraktiker den Tat­be­stand des § 278 StGB erfüllen können, wird unter Juristen uneinheitlich bewertet. Nach hier ver­trener Auffassung ist dies jedoch nicht der Fall, weil Heilpraktiker die Heilkunde berufsmäßig ohne Bestallung ausüben und damit gerade nicht approbiert sind.

Die Vorschrift des § 278 StGB soll die Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse für Behörden und Ver­sich­erungs­gesellschaften sichern. Bereits berufsrechtlich ergibt sich bei der Aus­stellung ärztlicher Zeug­nisse oder Gut­achten für Ärzte aus § 25 MBO die Pflicht, mit der not­wendigen Sorgfalt zu ver­fahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Über­zeugung aus­zu­sprechen.

Strafrechtlich relevant werden inhaltlich unrichtige Gesundheitszeugnisse, wenn die Voraus­setz­ungen des § 278 StGB vorliegen, also der objektive und subjektive Tatbestand des § 278 StGB er­füllt ist.

Zeugnisse über den Gesundheitszustand

Zeugnisse über den Gesundheitszustand im Sinne des § 278 StGB sind Bescheinigungen ebenso über den gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen, wie über frühere Krank­heiten, ihre Spuren und Folgen oder über Gesund­heits­aussichten, wobei auch An­gab­en tat­säch­licher Natur, so etwa über erfolgte Behandlungen bzw. deren Ergebnis er­fasst sind. Nach überwiegender Auf­fassung ist die An­gabe einer Diagnose zur An­nahme eines Zeug­nisses über den Gesund­heits­zu­stand im Sinne der Vor­schrift nicht erforder­lich. Der Wortlaut des § 278 StGB spricht zwar zunächst für die An­knüpfung an rein diagnos­tische Aussagen, ausgehend vom Schutzzweck der Norm wird jedoch argu­ment­iert, dass für die geschützten Ent­scheidungs­träger nicht nur die konkrete Diagnose, son­dern jede für ihre Ent­scheidung gesundheitsrelevante Tatsache von Bedeutung sei. Die zu treffende Ent­scheidung beruhe regelmäßig gerade nicht nur auf der reinen Diagnose, sondern auf einer Aus­einander­setzung mit den Ursachen, Symptomen, Ausprägungen und Folgen der Fest­stellung­en zum Gesund­heits­zustand.

Somit kommen als Zeugnisse über den Gesundheitszustand unter anderem

– Krankenscheine
– Impfscheine
– Berichte über Blutalkoholuntersuchungen
– Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
– gutachterliche Äußerungen
– Atteste
– Durchgangsarztberichte

in Betracht.

Totenscheine sind keine tauglichen Tatobjekte des § 278 StGB, weil die Vorschrift an Be­scheini­gungen über den Gesundheitszustand lebender Menschen anknüpft.

Ausgestellt wird ein Gesundheitszeugnis durch das körperliche oder elektronische Her­stel­len, sowie die nach außen deutliche Verantwortungsübernahme für den Inhalt durch Unterschrift oder Signatur.

Unrichtigkeit

Weitere Voraussetzung zur Verwirklichung des Tatbestands ist, dass das Zeugnis inhaltlich un­richtig ist. Dies ist der Fall, wenn wesentliche Feststellungen nicht im Einklang mit den Tat­sachen stehen oder nicht mit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissen­schaft in Ein­klang zu bringen sind.

Es ist also nicht ausreichend, dass irgendeine Angabe in dem Zeugnis unzutreffend ist. Die un­richtige Angabe tatsächlicher Art muss vielmehr einen wesentlichen Bestandteil des Zeugnisses bil­den, also für die gutachterliche Beurteilung erheblich sein, was von den Umständen des Einzelfalls ab­hängt. Die tatsächliche Grundlage des Gutachtens muss hierfür einen erheblichen Fehler auf­wei­sen.

Unrichtig ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außerdem ein Gesund­heitszeugnis, das ein Arzt ohne Untersuchung ausstellt, weil es ausgehend vom Schutz­zweck des § 278 StGB als Be­weis­mittel ebenso wertlos sei, wie ein Zeugnis, das bei einer Untersuchung festgestellten Ge­sund­heits­zustand falsch darstellt.

„Nach § 278 StGB macht sich ein Arzt strafbar, der ein un­richtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseren Wissens ausstellt. Die Vorschrift soll die Be­weis­kraft ärztlicher Zeugnisse für Behörden und Ver­sicher­ungs­gesell­schaften sichern. Ein Zeugnis, das ein Arzt ohne Unter­suchung aus­stellt, ist als Beweismittel ebenso wertlos wie ein Zeug­nis, das nach Untersuchung den hierbei fest­ge­stellten Gesundheitszustand unrichtig darstellt (…).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. November 2006, Az. 2 StR 384/06

Die Unrichtigkeit kann sich also sowohl auf den Befund, als auch auf die Beurteilung beziehen.

Nach dieser Auffassung ist ein Gesundheitszeugnis ohne vorangegangene Untersuchung damit sogar dann unrichtig, wenn eine attestierte Diagnose in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, weil der besondere, strafrechtlich schutzwürdige Beweiswert ärztlicher Zeugnisse darauf beruhe, dass die in dem Zeugnis enthaltene Diagnose jenen Befund wiedergibt, den eine sachverständige Person aufgrund ordnungs­gem­äßer, also dem Fall angemessener Unterrichtung, festgestellt hat.

Wenig eindeutig ist, was eine dem Fall angemessene Unterrichtung in diesem Sinne ist.

Es wird angenommen, dass eine ordnungsgemäße Unterrichtung in der Regel eine körperliche Untersuchung des Patienten erfordert. Anerkannt ist jedoch auch, dass der Begriff der ärztlichen Untersuchung nicht in jedem Fall eine körperliche Untersuchung und unter Umständen nicht einmal eine persönliche Befragung des Patienten voraussetzt. Dies etwa bei Krankheitsfällen, in denen es sich entweder nach der Art der Erkrankung oder der seelischen Verfassung des Patienten für einen gewissenhaften Arzt verbietet, eine körperliche Untersuchung oder eine persönliche Befragung des Patienten vorzunehmen.

Vom Bundesgerichtshof ausdrücklich offen­gelassen wurde, ob bei Aus­stellung von Arbeits­unfähig­keits­bescheinigungen eine Folge­bescheinigung ohne zu­sätz­liche Unter­such­ung auch dann un­richtig ist, wenn der Arzt den Patienten vor der Aus­stellung der ers­ten Arbeits­unfähigkeits­be­scheini­gung unter­sucht hat.

Für Mediziner ergeben sich aus der dargestelten Sichtweise praktische Schwierigkeiten. Insbesondere in Hausarztpraxen beruht ein erheblicher Teil der gestellten Diagnosen auf den An­ga­ben der Patienten, die mit praxisüblichen Mitteln kaum überprüft, zuweilen nicht einmal ohne weiteres objektiviert werden können.

In einer nicht mehr ganz jungen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Auffassung ver­treten, dass ein Arzt aufgrund telefonischer Angaben eines Patienten, den er für ver­trauens­würdig und intellektuell befähigt hält, seine Beschwerden hinreichend anschaulich zu schildern, einen „Befund“ erheben darf, wenn sich die geschilderten Symptome widerspruchsfrei in ein be­stimm­tes Krankheitsbild einfügen. Im konkreten Fall, in dem der Vorsitzende eines Schöffen­ge­richts von einem nicht erschienenen Angeklagten ein ärztliches Attest verlangt hatte, aus dem sich er­gebe, dass er nicht bei Gericht erscheinen könne, komme dies jedoch nicht in Betracht. Für den Arzt sei aus einer solchen gerichtlichen Aufforderung ersichtlich, dass gerade das Misstrauen des Richters in die persönlichen Angaben des Erscheinungspflichtigen über eine angebliche Erkrankung der Anlass für das Verlangen einer ärztlichen, sachkundigen Kontrolle der Angaben sei.

„Hält der Arzt seinen Patienten für vertrauenswürdig und für intel­lektuell befähigt, seine Beschwerden hinreichend an­schau­lich zu schildern, und fügen sich die geschilderten Symptome widerspruchsfrei in ein bestimmtes Krankheitsbild ein, so darf der Arzt sicherlich auf diese Weise einen „Befund“ erheben, zumal die ärztlichen Gebührenordnungen (…) solche Leistungen für liquidationsfähig erklären. Erweist sich eine so gewonnene Diagnose als falsch, so wird nur der einzelne Patient in seinem Interessenbereich berührt. (…)

Anders ist der (im Gesetz übrigens nicht vorkommende) Begriff der „Befunderhebung“ jedoch zu verstehen, wenn es sich um ein für eine Behörde – hier das Gericht – ausgestelltes ärztliches Zeug­nis über den Gesundheitszustand eines Menschen iS des § 278 StGB handelt. Daß dieser Begriff hier zweckbestimmt (teleologisch) ausgelegt werden muß, folgt schon aus allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen. Auch für den Arzt ist aber aus einer solchen gerichtlichen Aufforderung ohne weiteres ersichtlich, daß der Vertrauensgrundsatz zwischen Arzt und Patient, der im Innenverhältnis gelten mag, in dem konkreten Fall im Verhältnis Gericht/Patient nicht gilt, daß vielmehr das Mißtrauen des Richters in die persönlichen Angaben des Erscheinungspflichtigen über eine angebliche Erkrankung gerade der Anlaß für das Verlangen einer ärztlichen Bescheinigung ist. Das Gericht benötigt in solchen Fällen erkennbar gerade eine sachkundige Kontrolle solcher Angaben, nicht nur die Bestätigung, daß ähnliche ungeprüfte Angaben auch gegenüber dem Arzt gemacht worden sind und daß sie sich unter einen bestimmten Krankheitsbegriff einordnen lassen könnten.“

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 4. Mai 1977, Az. 2 Ss 146/77

Hätte es der Arzt im konkreten Fall aus verschiedenen Gründen für unzumutbar gehalten, den Patienten aufzusuchen oder in die Praxis zu bestellen, so wäre das Attest nach Auffassung der Richter kein unrichtiges Gesundheitszeugnis gewesen, wenn es mit einem Zusatz wie etwa „nach den glaubhaften telefonischen Angaben des Patienten“ versehen worden wäre.

Zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft

Zur Verwirklichung des Tatbestands ist weiter erforderlich, dass das Zeugnis zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft ausgestellt wird.

Behörden im Sinne des § 278 StGB sind dabei jedoch nicht jegliche staatliche Einrichtungen, sondern nur solche Stellen, die das Zeugnis zur Beurteilung des Gesundheitszustands verwenden. So hat der Bundesgerichtshof etwa entschieden, dass eine Sachverständigenstelle der ärztlichen Selbst­ver­waltung, die nur die technische Qualität von Zeugnissen auswertet, keine Behörde im Sinne des § 278 StGB ist, da der Gesundheitszustand bestimmter Personen nicht Gegen­stand ihrer Be­urteilung ist.

„Die „Sachverständigenstelle“ nach § 16 Abs. 3 RöV ist jeden­falls keine Behörde im Sinne der §§ 277, 278 StGB. Ihre Auf­gabe ist die „Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen“ (…). Auf Grund der vorgelegten Bilder sollen dem „Strahlen­schutz­verantwortlichen“ (…) Vorschläge zur Verbesserung der Bild­qualität gemacht werden (…). Die Überprüfung dient zwar im Endergebnis auch der Verminderung der Strahlenbelastung des unter­suchten Patienten (…). Gegenstand der Beurteilung ist aber nicht der Gesundheitszustand bestimmter Personen, wie es §§ 277, 278 StGB voraussetzen, sondern die Funktionsfähigkeit der Röntgeneinrichtung und die sachgerechte Handhabung durch das Personal. Selbst wenn die Sach­ver­ständigen­stelle (…) als Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinne ange­sehen werden könnte, wird sie jedenfalls nicht über den Ge­sund­heits­zustand einer Person getäuscht, da dieser für die von ihr zu treffende Ent­schei­dung ohne Bedeutung ist. Die Regelung der §§ 277, 278 StGB soll aber (…) nur solche Stellen schützen, welche die vorgelegten Zeug­nisse zur Beurteilung des Gesundheitszustandes eines bestimmten Menschen verwenden.“

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Dezember 1997, Az. 2 StR 397/97

Versicherungsgesellschaften im Sinne des § 278 StGB sind etwa Lebens-, Kranken-, Unfall- und Haft­pflichtversicherungen (soweit sie Personenschäden decken), wobei auch hier gilt, dass die Vor­schrift nur solche Stellen schützt, welche die vorgelegten Zeugnisse zur Beurteilung des Ge­sund­heits­zustandes eines bestimmten Menschen verwenden.

Anzumerken ist, dass das tatsächliche Gebrauchen des Zeugnisses bei einer Behörde oder Ver­sicher­ungs­gesellschaft zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht erforderlich ist.

Vorsatz und Handeln wider besseres Wissen

Die Ausstellung eines inhaltlich unzutreffenden Gesundheitszeugnisses führt schnell dazu, dass der objektive Tatbestand des § 278 StGB angenommen wird. Für eine Strafbarkeit ist aber außerdem Vor­satz und ein Handeln wider besseres Wissen notwendig.

Für das Vorliegen des Vorsatzes ist es ausreichend, wenn die Verwirklichung des objektiven Tat­be­standes billigend in Kauf genommen wird, der Arzt (bzw. die approbierte Medizinalperson) also z.B. den Gebrauch des ausgestellten Zeugnisses nur für gut mög­lich hält.

Hinsichtlich der Unrichtigkeit des ausgestellten Zeugnisses ist darüber hinaus in subjektiver Hin­sicht erforderlich, dass der Arzt (oder die approbierte Medizinal­person) wider besseres Wissen han­delt. Bedingter Vorsatz ist hierfür nicht ausreichend. So genügt es hier z.B. nicht, wenn die Straf­ver­folgungs­behörden den Rückschluss ziehen, dass dem Arzt (oder der Medizinalperson) die Richtig­keit von Patienten­angaben bloß so gleichgültig ist, dass er auch mit unrichtigen Diagnosen im Zeug­nis einverstanden wäre.

Zum Beweis für das Vorliegen dieser subjektiven Voraussetzungen können die Straf­ver­folgungs­be­hör­den auf ein Geständnis des Arztes oder der Medizinalperson, auf dessen Aufzeichnungen bzw. Unter­lagen oder auf Aussagen von Angestellten oder Patienten, etwa über über das Verhalten oder Äußerungen des Beschuldigten zurückgreifen, um hierdurch Rückschlüsse auf die innere Tatseite zu er­zielen.

Verteidigung

Sobald der vom strafrechtlichen Vorwurf Betroffene von den gegen ihn gerichteten Ermitt­lung­en erfährt, sollte er Kontakt zu einem auch im Medizinrecht versierten Verteidiger aufnehmen.

Bevor Rücksprache mit einem Verteidiger gehalten werden konnte gilt: Es sollten keinerlei An­ga­ben zur Sache gemacht werden, nur zur Person. Es bleibt noch genügend Zeit, sich äußern. Wider­stehen Sie der Versuchung, sich zu rechtfertigen und lassen Sie sich nicht zu Äußerungen über­reden! Ein Schuldeingeständnis stellt das vorläufige Schweigen keineswegs dar. Ein wesentlicher Grund­satz des Strafverfahrens lautet nemo tenetur se ipsum accusare (sinngemäß: Niemand ist ge­halten sich selbst zu belasten). Vom Schweigerecht Gebrauch zu machen kann dem Beschuldigten nicht zum Nachteil ausgelegt werden und schneidet auch nicht das Recht ab, sich nach Akten­ein­sicht doch noch zu den Vorwürfen zu äußern.

Sofern die Ermittlungsbeamten zur Durchführung einer Durchsuchung bereits in der Praxis ein­ge­troffen sind: Bitten Sie darum, dass das Eintreffen Ihres Verteidigers abgewartet wird. Ein Anspruch hierauf besteht zwar nicht, die Beamten werden diesem Wunsch aber regelmäßig entsprechen. Geben Sie nichts freiwillig heraus, sondern bestehen Sie auf einer Beschlagnahme. Widersprechen Sie der Beschlagnahme.

Ihr Ansprechpartner zum Thema Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Rechtsanwalt Dr. Welf Kienle - Fachanwalt für Medizinrecht & Strafverteidiger in Koblenz

Dr. iur. Welf Kienle

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht